Definition Versicherungsmakler:
Während der Versicherungsvertreter meist im Auftrag eines Versicherers tätig wird, ist der Versicherungsmakler Auftragnehmer der Person, die eine Versicherung abzuschließen wünscht. Der Makler vermittelt gewerbsmäßig z.B. Versicherungen, ohne von diesen Gesellschaften (hier: den Versicherern) ständig mit der Vermittlung betraut zu sein. Das heißt, dass der Makler im Gegensatz zum Versicherungsvertreter kein Vermittlungs-Vertragsverhältnis mit der oder den Gesellschaft/-en eingeht, für die er vermittelt. Er geht
vielmehr mit dem Kunden ein Vertragsverhältnis ein (Maklervertrag). Auch die Rechtsprechung bezeichnet ihn als "treuhänderähnlichen Sachwalter des Versicherungsnehmers", Urteil des Bundesgerichtshofs, (BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 190/83), veröffentlicht in: Versicherungsrecht 1985, S. 930f